Förderverein – Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein des Jugendorchester Duisburg“.
- Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die – finanzielle – Förderung, die Beschaffung von Mitteln und die Unterstützung der musikalischen Arbeit des Jugendorchester Duisburg e.V.
- Die Verwendung der Vereinsmittel erfolgt insbesondere zugunsten der Förderung von Probenveranstaltungen und Auftritten sowie der Beschaffung und Reparatur von Instrumenten, Noten und Zubehör. Zweckgebundene Spenden sind hiervon ausgenommen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Durchführung der vorbezeichneten Aufgaben und Ziele des Fördervereines ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO.
- Spendenbescheinigungen werden durch den Schatzmeister ausgestellt.
- Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Fördervereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereines.
- Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person oder Mitglied des Fördervereins durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Vereine sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Die Mitgliedschaft beginnt durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre Annahme durch den Vorstand.
- Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod.
- durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres.
- durch Ausschluss im Fall von groben Verschulden.
- für aktive Mitglieder des Jugendorchester Duisburg e.V. durch mündliche Austrittserklärung beim Vorstand des Jugendorchester Duisburg e.V.
- Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedbeitrages oder auf das Vermögen des Fördervereins.
§ 5 Einnahmen des Vereins
- Die Einnahmen des Vereins ergeben sich aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden, sowie sonstigen Einnahmen.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
- Der Förderverein nimmt auch von Nichtmitgliedern Spenden entgegen zur Durchführung der Vereinsaufgaben. Auf Antrag wird Mitgliedern und Nichtmitgliedern eine Spendenquittung erstellt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung, die von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einzuberufen ist, findet grundsätzlich einmal im Jahr statt. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf; dabei hat er die bei ihm eingegangenen Anträge zu berücksichtigen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ergehen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- die Wahl zweier Rechnungsprüfer und eines Stellvertreters (jeweils für zwei Jahre),
- die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Gesamtvorstandes,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- alle sonstigen Angelegenheiten, deren Erledigung nicht einem anderen Organ durch Satzung übertragen ist,
- die Auflösung des Fördervereines oder die Verschmelzung durch Aufnahme eines Vereins oder Fördervereins mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung
- Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Fördervereins darf nur abgestimmt werden, wenn dies den Mitgliedern mittels einer Einladung mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt wird.
- Sonstige Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind, soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in der gleichen Form wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangen. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall eine Woche.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder des Fördervereines erforderlich.
§ 8 Der Vorstand
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Sie endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand eine Person seiner Wahl kommissarisch in die Vorstandsarbeit einberufen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereines.
- Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.
- Der Vorstand tritt regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Er kann zu bestimmten Einzelfragen andere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.
§ 9 Schatzmeister/Schriftführer
- Die Kassengeschäfte des Fördervereins führt der Schatzmeister. Er hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenführung ist alljährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Schatzmeister hat ihnen zu diesem Zweck die Rechnungsunterlagen zugänglich zu machen und zu erläutern.
- Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Der Schriftführer erstellt Protokolle, Berichte und Schreiben aller Art, die bei Mitgliederversammlungen nötig sind. Der Schriftführer wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10 Auflösung der Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen vollständig dem Jugendorchester Duisburg zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern das Jugendorchester Duisburg zum im Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht mehr besteht, fällt das Vereinsvermögen vollständig der Stadt Duisburg zu, die es ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur im Jugendbereich zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
- Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 29.11.2008 beschlossen und wird erst durch Eintrag im Vereinsregister gültig.
- Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 29.11.2008 verabschiedet.